Videoüberwachung am Eigenheim: Was in der Schweiz erlaubt ist

    Aktualisiert am 03.09.20269 Min. LesezeitAlarmcon GmbH, Frick

    Eine Kamera am eigenen Haus ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt – aber nicht grenzenlos. Wer die Nachbarsliegenschaft oder den Trottoir mitfilmt, bewegt sich ausserhalb des Erlaubten, auch wenn die Absicht gut ist. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Regeln des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) für private Haushalte zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Massgeblich ist die Praxis des EDÖB, des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, und im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Abklärung.

    Die Grundregel: eigener Grund ja, öffentlicher Grund nein

    Die Faustregel ist einfach: Auf dem eigenen Grundstück dürfen Sie filmen, was für Ihre Sicherheit relevant ist – Eingang, Einfahrt, Garten, Terrasse. Sobald die Kamera öffentlichen Grund (Trottoir, Strasse, öffentliche Plätze) oder fremdes Eigentum (Nachbargarten, Nachbarfenster, gemeinsame Zufahrt) erfasst, wird es heikel.

    Der Grund: Wer von einer Kamera erfasst wird, hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das DSG verlangt Verhältnismässigkeit: Es darf nur so viel aufgezeichnet werden, wie für den Zweck – etwa den Einbruchsschutz – nötig ist. Eine Kamera, die den eigenen Eingang schützen soll, muss also so ausgerichtet sein, dass sie genau das tut und nicht mehr.

    Praktisch heisst das: Blickwinkel wählen, Brennweite anpassen, gegebenenfalls die Kamera versetzen. Oft reichen wenige Grad Drehung, um die Strasse aus dem Bild zu nehmen.

    Hinweispflicht: das Schild ist Pflicht, nicht Kür

    Wer Personen filmt, muss sie darüber informieren – das gilt auch für private Kameras. Konkret: ein gut sichtbares Hinweisschild am Eingang des überwachten Bereichs, bevor jemand ins Blickfeld gerät. Das Schild nennt idealerweise den Verantwortlichen (also Sie) und den Zweck (Einbruchschutz).

    Das Schild hat übrigens einen angenehmen Nebeneffekt: Es ist eine Abschreckung. Täter wissen, dass sichtbar überwachte Objekte unattraktiv sind. Deshalb empfehlen wir grundsätzlich sichtbare Kameras mit Schild statt versteckter Aufzeichnung – verdeckte Überwachung ist rechtlich deutlich problematischer und nur in Ausnahmefällen vertretbar.

    Aufbewahrungsdauer: so kurz wie nötig

    Aufnahmen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck verlangt. Als Richtwert gelten wenige Tage bis maximal rund 30 Tage – je nach Zweck und Risikolage. In der Praxis hat sich bewährt, Aufnahmen automatisch nach einer festen Frist überschreiben zu lassen. Die meisten Rekorder und Cloud-Dienste bieten genau dafür eine Einstellung.

    Wichtig ist die Konsequenz in beide Richtungen: Wer Aufnahmen «auf Vorrat» monatelang hortet, verletzt die Verhältnismässigkeit. Wer nach einem Vorfall aber merkt, dass das System die relevanten Stunden schon überschrieben hat, ärgert sich zu Recht. Deshalb: Frist bewusst festlegen, dokumentieren – und bei einem Vorfall die betroffene Sequenz sofort separat sichern.

    Privatzonenmaskierung und der Umgang mit Nachbarn

    Moderne Kameras können einzelne Bildbereiche dauerhaft verpixeln – sogenannte Privatzonen. Damit lässt sich etwa der Nachbargarten oder ein Fenster der Nachbarliegenschaft technisch ausblenden, auch wenn es im Blickfeld liegt. Das ist die sauberste Lösung, wenn die optimale Kameraposition unvermeidbar Fremdes streift.

    Unabhängig davon empfehlen wir aus Erfahrung: Informieren Sie die Nachbarschaft, bevor die Kamera hängt. Ein kurzes Gespräch – «wir montieren eine Kamera auf unseren Eingang, Ihr Grundstück ist nicht im Bild, hier ist das Hinweisschild» – verhindert praktisch jeden Konflikt. Streitigkeiten über Kameras entstehen fast nie aus der Technik, sondern aus dem Gefühl, überrumpelt worden zu sein.

    Bei gemeinsamen Zufahrten, Mehrfamilienhäusern oder Stockwerkeigentum gilt zusätzlich: Hier braucht es die Zustimmung der anderen Parteien beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft. Klären Sie das vor der Montage schriftlich ab.

    Cloud oder lokale Speicherung – und Türsprechanlagen mit Kamera

    Lokale Speicherung

    Aufnahmen bleiben auf einem Rekorder im Haus. Vorteil: volle Kontrolle, keine laufenden Kosten, keine Daten bei Drittanbietern. Nachteil: Bei einem Einbruch kann der Rekorder selbst mitgenommen werden – wir sichern ihn deshalb in einem abgeschlossenen, nicht offensichtlichen Bereich.

    Cloud-Speicherung

    Bequem, ortsunabhängig abrufbar, und die Aufnahmen überleben auch den Diebstahl des Rekorders. Prüfen Sie aber, wo die Server stehen (Schweiz oder EU sind zu bevorzugen), wie die Daten verschlüsselt sind und was im Abo enthalten ist. Bei Kameras mit ständiger Verbindung ins Ausland ist die datenschutzrechtliche Beurteilung anspruchsvoller.

    Türsprechanlagen mit Kamera

    Video-Türsprechanlagen und smarte Türklingeln sind beliebt, erfassen aber fast immer öffentlichen Grund – den Weg vor der Haustür, die Strasse. Auch hier gilt: Blickwinkel so eng wie möglich wählen, Bewegungszonen auf das eigene Vorfeld beschränken und die Datenschutzeinstellungen des Herstellers aktiv nutzen. Viele Geräte erlauben, Aufnahmen nur bei Klingeln oder Bewegung zu erstellen statt rund um die Uhr.

    Was nach einem Einbruch mit den Aufnahmen passiert

    Hat die Kamera einen Einbruch aufgezeichnet, sind die Bilder für die Polizei sehr wertvoll – Tatzeit, Anzahl Personen, Vorgehen, Fahrzeug. Gehen Sie so vor:

    1. Sequenz sofort sichern. Viele Systeme überschreiben automatisch. Exportieren Sie den relevanten Zeitraum, bevor das passiert.
    2. Original behalten. Geben Sie der Polizei eine Kopie und behalten Sie die Originaldatei unverändert.
    3. 117 melden und Aufnahmen anbieten. Die Kantonspolizei nimmt das Material in die Ermittlungen auf. Mehr zur richtigen Reihenfolge in der Checkliste für die ersten 48 Stunden.

    Was Sie nicht tun sollten: Aufnahmen von Verdächtigen in sozialen Medien oder Quartiergruppen veröffentlichen. Das kann die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten verletzen – auch von Tätern – und Ermittlungen erschweren. Die Aufnahmen gehören zur Polizei, nicht ins Internet.

    So setzen wir das in der Praxis um

    Bei jeder Videoüberwachung, die wir planen, gehört die Datenschutzfrage von Anfang an dazu: Wir wählen Kamerapositionen so, dass öffentlicher Grund und Nachbargrundstücke aus dem Bild bleiben, richten Privatzonenmaskierungen ein, wo nötig, konfigurieren sinnvolle Speicherfristen und liefern das Hinweisschild gleich mit. Das Ergebnis ist eine Anlage, die schützt, ohne Konflikte zu produzieren.

    Massgebliche Informationen zum Datenschutz bei Videoüberwachung finden Sie beim EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter). Dieser Beitrag ist eine praxisnahe Zusammenfassung und keine Rechtsberatung – im Zweifel rechtlich abklären. Für eine unverbindliche Beratung zu Ihrem Objekt sind wir in der Region unterwegs, etwa in Binningen, Aarau und Frick. Telefon 062 877 17 88.

    Häufige Fragen

    Alle Zahlen in diesem Beitrag sind Richtwerte und ersetzen keine individuelle Beratung. Alarmcon-Team, Frick · Aktualisiert am 03.09.2026